2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung

Art. 855

2. Verhältnis zur ursprünglichen Forderung

1 Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.

2 Eine andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschliessenden sowie gegenüber Dritten, die sich nicht in gutem Glauben befinden.


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