b. Mit Stellvertretung
Art. 860
b. Mit Stellvertretung
1 Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im Allgemeinen die Rechte der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren hat.
2 Der Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.
3 Fällt die Vollmacht dahin, so trifft das Gericht, wenn die Beteiligten sich nicht vereinbaren, die nötigen Anordnungen.
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