D. Ordnung des Gewerbes

Art. 915

D. Ordnung des Gewerbes

1 Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften aufstellen.

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1 Aufgehoben durch Ziff. II 21 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333).


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