II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
Art. 920
II. Selbständiger und unselbständiger Besitz
1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.
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