4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht
Art. 933
4. Verfügungs- und Rückforderungsrecht
a. Bei anvertrauten Sachen
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.
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