2. Aufnahme
Art. 9431
2. Aufnahme
a. Gegenstand
1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
1.die Liegenschaften;
2.die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;
3.die Bergwerke;
4.die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).
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