2. Aufnahme

Art. 9431

2. Aufnahme

a. Gegenstand

1 Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:

1.

die Liegenschaften;

2.

die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken;

3.

die Bergwerke;

4.

die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Über die Voraussetzungen und über die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstücken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.

1 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993 1005; BBl 1962 II 1461).


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