VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

Art. 14a1

VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

1 Sobald die Gesetzesänderung vom 6. Oktober 1978 in Kraft ist, steht die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter dem neuen Recht.

2 Wer sich zu diesem Zeitpunkt in einer Anstalt befindet, ist binnen eines Monats über sein Recht, den Richter anzurufen, zu unterrichten.

1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).


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