V. Heimat und Wohnsitz
Art. 22
V. Heimat und Wohnsitz
1. Heimatangehörigkeit
1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
2 Das Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht bestimmt.
3 Wenn einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
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