Ia. Zentrale Datenbank
Art. 45a1
Ia. Zentrale Datenbank
1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.
2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:
1.das Verfahren der Zusammenarbeit;
2.die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
3.die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
4.die Archivierung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911 2913; BBl 2001 1639).
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