II. Betätigung

Art. 55

II. Betätigung

1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.

3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.


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