F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes
Art. 59
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes
1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
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