b. Stimmrecht und Mehrheit

Art. 67

b. Stimmrecht und Mehrheit

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.


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