Cter. Buch-führung

Art. 84b1

Cter. Buch-führung

1 Die Stiftung ist zur Buchführung verpflichtet. Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung sind sinngemäss anwendbar.

2 Betreibt die Stiftung ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so sind für die Rechnungslegung und für die Offenlegung der Jahresrechnung die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anwendbar.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).


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