E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
Art. 87
E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.1
2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545 4549; BBl 2003 8153 8191).
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