III. Wechsel zur Scheidung auf Klage

Art. 113

III. Wechsel zur Scheidung auf Klage

Gelangt das Gericht zum Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so setzt es jedem Ehegatten eine Frist, um das Scheidungsbegehren durch eine Klage zu ersetzen.


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