D. Berufliche Vorsorge

Art. 122

D. Berufliche Vorsorge

I. Vor Eintritt eines Vorsorgefalls

1. Teilung der Austrittsleistungen

1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19931 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.

2 Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen.

1 SR 831.42


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