II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

Art. 126

II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.

2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.

3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.


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