II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages
Art. 126
II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages
1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden.
3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
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