II. Uneinigkeit

Art. 142

II. Uneinigkeit

1 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind.

2 Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19931 zuständigen Gericht.

3 Diesem ist insbesondere mitzuteilen:

1.

der Entscheid über das Teilungsverhältnis;

2.

das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;

3.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen;

4.

die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben.

1 SR 831.42


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