2. Bestellung und Aufgaben

Art. 147

2. Bestellung und Aufgaben

1 Die Vormundschaftsbehörde bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um die Zuteilung der elterlichen Sorge, um grundlegende Fragen des persönlichen Verkehrs oder um Kindesschutzmassnahmen geht.

3 Dem Kind dürfen keine Gerichts- oder Parteikosten auferlegt werden.


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