B. Familienname
Art. 160
B. Familienname
1 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.
2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.
3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.
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