2. Zeitpunkt

Art. 265b1

2. Zeitpunkt

1 Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden.

2 Sie kann binnen sechs Wochen seit ihrer Entgegennahme widerrufen werden.

3 Wird sie nach einem Widerruf erneuert, so ist sie endgültig.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).


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