III. Religiöse Erziehung
Art. 3031
III. Religiöse Erziehung
1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2 Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3 Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).
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