A. Voraussetzung

Art. 331

A. Voraussetzung

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht diesem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte1 und Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte leben.2

1 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).2 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (SR 220 am Schluss, Schl- und UeB zum X. Tit.).


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