B. Vormundschaftliche Behörden
Art. 361
B. Vormundschaftliche Behörden
I. Staatliche Organe
1 Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde.
2 Die Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.
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