II. Familienvormundschaft
Art. 362
II. Familienvormundschaft
1. Zulässigkeit und Bedeutung
1 Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden, wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer Gesellschaft u. dgl. es rechtfertigen.
2 Sie besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.
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