II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft
Art. 370
II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft
Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.
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