III. Wünsche des Bevormundeten und der Eltern

Art. 381

III. Wünsche des Bevormundeten und der Eltern

Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden.


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