V. Ablehnungsgründe

Art. 383

V. Ablehnungsgründe

Die Übernahme des Amtes können ablehnen:

1.

wer das 60. Altersjahr zurückgelegt hat;

2.

wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte;

3.

wer über mehr als vier Kinder die elterliche Sorge ausübt;

4.

wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften besorgt;

5.

die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die Mitglieder des Bundesgerichtes;

6.

die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder kantonaler Behörden.


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