B. Ordnung der Wahl
Art. 385
B. Ordnung der Wahl
I. Ernennung des Vormundes
1 Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den Vormund zu bestellen.
2 Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
3 Wenn mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der Regel die elterliche Sorge.
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