III. Mitteilung und Veröffentlichung

Art. 387

III. Mitteilung und Veröffentlichung

1 Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.

2 Zugleich wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.


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