II. Vermögensverwaltung

Art. 393

II. Vermögensverwaltung

1. Kraft Gesetzes

Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand zu ernennen:

1.

bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem Aufenthalt;

2.

bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, falls nicht die Vormundschaft anzuordnen ist;

3.

bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der Geburt;

4.

bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist;

5.

bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem öffentlichen Wohle dienende Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung nicht gesorgt ist.


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