D. Amtsdauer

Art. 415

D. Amtsdauer

1 Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen.

2 Nach Ablauf der Amtsdauer kann der Vormund je auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung im Amte bleiben.

3 Nach Ablauf von vier Jahren ist er befugt, die Weiterführung der Vormundschaft abzulehnen.


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