II. Der Aufsichtsbehörde
Art. 422
II. Der Aufsichtsbehörde
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende Fälle gefordert:
1.1Adoption eines Bevormundeten oder durch einen Bevormundeten;
2.Erwerb eines Bürgerrechts oder Verzicht auf ein solches;
3.Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
4.Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge;
5.Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages;
6....2
7.Verträge zwischen Mündel und Vormund.
1 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819 2829; BBl 1971 I 1200).2 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
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