C. Prüfung von Berichten und Rechnungen
Art. 423
C. Prüfung von Berichten und Rechnungen
1 Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und Berichtigung.
2 Sie erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte und Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Mündels angezeigten Massregeln.
3 Die Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung übertragen.
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