E. Kantonale Verordnungen

Art. 425

E. Kantonale Verordnungen

1 Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem Wege der Verordnung näher zu regeln.

2 Sie haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und der Berichterstattung.

3 Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes1.

1 Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.


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