II. Pflichtteil
Art. 4711
II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
1.für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2.für jedes der Eltern die Hälfte;
3.für den überlebenden Ehegatten die Hälfte.
III. ...
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
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