IV. Begünstigung des Ehegatten
Art. 473
IV. Begünstigung des Ehegatten
1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.1
2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.2
3 Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des ZGB vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269 270; BBl 2001 1121 2011 2111).2 Fassung gemäss Ziff. I des ZGB vom 5. Okt 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 269 270; BBl 2001 1121 2011 2111).3 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122; SR 210.1 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
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