2. Erbunwürdigkeit

Art. 540

2. Erbunwürdigkeit

a. Gründe

1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:

1.

wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;

2.

wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;

3.

wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;

4.

wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.

2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.


Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu