A. Voraussetzung

Art. 593

A. Voraussetzung

I. Begehren eines Erben

1 Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.

2 Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben werden.

3 Im Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft nicht haftbar.


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