Art. 5e Versicherungsbeginn

Art. 5e Versicherungsbeginn

1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.


2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.

Stand am 5. Dezember 2006

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