Art. 13 Reise—, Transport- und Rettungskosten

Art. 13 Reise—, Transport- und Rettungskosten

1 Die notwendigen Reise—, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.


2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.

Stand am 13. Juni 2006

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