Art. 221 Revision der Rente
Art. 221 Revision der Rente
In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG2 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1
Stand am 13. Juni 2006
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