Art. 23 Abfindung des Versicherten

Art. 23 Abfindung des Versicherten

1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.


2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

Stand am 13. Juni 2006

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