Art. 421 Umfang des Rückgriffs

Art. 421 Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG2 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1


Stand am 13. Juni 2006

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