Art. 105a1 Ausschluss der Einsprac
Art. 105a1 Ausschluss der Einsprache
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG2 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1
Stand am 13. Juni 2006
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