Art. 113 Übertretungen

Art. 113 Übertretungen

1 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,


wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,


wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden,


wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.


2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Stand am 13. Juni 2006

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