Art. 15 Behandlung in einer Heilanstalt

Art. 15 Behandlung in einer Heilanstalt

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammen-arbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.


2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entsprechenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.


3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versicherten keinen Vorschuss verlangen.

Stand am 5. Dezember 2006

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