Art. 18 Hauspflege

Art. 18 Hauspflege

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durchgeführt wird.2


2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.



1 SR 832.102
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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