Art. 20 Rettungs—, Bergungs—, Reise- und Transportkosten

Art. 20 Rettungs—, Bergungs—, Reise- und Transportkosten

1 Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.


2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

Stand am 5. Dezember 2006

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