Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland
Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland
1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.
2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.
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